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   LSG Hessen, 13.04.2021 - L 4 AY 3/21 B ER   

Zitiervorschläge
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LSG Hessen, 13.04.2021 - L 4 AY 3/21 B ER (https://dejure.org/2021,10096)
LSG Hessen, Entscheidung vom 13.04.2021 - L 4 AY 3/21 B ER (https://dejure.org/2021,10096)
LSG Hessen, Entscheidung vom 13. April 2021 - L 4 AY 3/21 B ER (https://dejure.org/2021,10096)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    Keine Leistungskürzung bei alleinstehenden Leistungsberechtigten in einer Gemeinschaftsunterkunft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1.§ 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 AsylbLG sowie § 3a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 b) AsylbLG, § 3a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 b) AsylbLG genügen nach summarischer Prüfung nicht den Anforderungen aus Art. 17 Abs. 2 und Abs. 5 RL 2013/33/EU i.V.m. Art. 1, 20 EuGrdRCh an die Bestimmung der Leistungshöhe. ...

  • rechtsportal.de

    Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an die verfassungskonforme Auslegung von Normen zur Festsetzung eines abgesenkten Regelsatzes für ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2021, 842
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (45)

  • BVerfG, 27.07.2016 - 1 BvR 371/11

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Berücksichtigung von Einkommen eines

    Auszug aus LSG Hessen, 13.04.2021 - L 4 AY 3/21
    Art. 1 Abs. 1 GG begründet diesen Anspruch; das Sozialstaatsgebot des Art. 20 Abs. 1 GG erteilt dem Gesetzgeber den Auftrag, ein menschenwürdiges Existenzminimum tatsächlich zu sichern (BVerfGE 125, 175 ; 132, 134 ; 137, 34 ; BVerfGE 142, 353, ; BVerfG, Urteil vom 5. November 2019 - 1 BvL 7/16 -, Rn. 118).

    Das Absenken der Regelleistung aufgrund des gemeinsamen Wirtschaftens in häuslicher Gemeinschaft kann als Orientierung von Sozialleistungen an der Bedürftigkeit auch im Sinne des sozialen Rechtsstaats gerechtfertigt werden (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 27. Juli 2016 - 1 BvR 371/11 - juris, Rn. 53).

    Die vom Gesetzgeber zitierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 27. Juli 2016 - 1 BvR 371/11 -, BVerfGE 142, 353) trägt die Annahmen und Typisierungen nicht, die der Regelung zugrunde liegen.

    Zwar ist es hiernach nicht zu beanstanden, zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz anerkannte Sozialleistungen in Orientierung an der Bedürftigkeit der Betroffenen pauschal um Einsparungen zu kürzen, die im familiären häuslichen Zusammenleben typisch sind (vgl. BVerfGE 125, 175 ; BVerfGE 137, 34 ; BVerfG, Beschluss vom 27. Juli 2016 - 1 BvR 371/11 -, BVerfGE 142, 353, zitiert nach juris Rn. 52).

    Es ist hinreichend plausibel, dass jedenfalls in einem Haushalt zusammenlebende Familienangehörige umfassend "aus einem Topf" wirtschaften (BVerfG, Beschluss vom 27. Juli 2016 - 1 BvR 371/11 -, BVerfGE 142, 353, zitiert nach juris Rn. 53).

    Zum einen wird in der Entwurfsbegründung im maßgeblichen Absatz auf die verfassungsrechtlichen Anforderungen aus BVerfG, Beschluss vom 27. Juli 2016 - 1 BvR 371/11 - juris, Rn. 53 Bezug genommen (BT-Drs. 19/10052, S. 24).

  • EuGH, 12.11.2019 - C-233/18

    Eine internationalen Schutz beantragende Person, die grob gegen die Vorschriften

    Auszug aus LSG Hessen, 13.04.2021 - L 4 AY 3/21
    Auch der Gerichtshof der Europäischen Union leitet wesentliche Elemente eines Anspruchs auf Sicherung des angemessenen Lebensstandards aus der Menschenwürdegarantie her (vgl. auch EuGH, Urteil vom 12. November 2019 - Rs. C-233/18 - Haqbin, juris Rn. 46): Aus Nr. 11 der Erwägungsgründe, wonach u.a. Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern festgelegt werden sollen, die diesen im Normalfall ein menschenwürdiges Leben ermöglichen, folgt, dass die Höhe der finanziellen Unterstützung für ein menschenwürdiges Leben ausreichen muss (EuGH, Urteil vom 27. Februar 2014, Rs. C-79/13 - Saciri, juris Rn. 39 f. zur Vorgängervorschrift).

    Die "Gewährleistung" des angemessenen Lebensstandards enthält die Garantie, dass die Mitgliedstaaten einen solchen Lebensstandard dauerhaft und ohne Unterbrechung sicherstellen müssen (EuGH, Urteil vom 12. November 2019 - Rs. C-233/18 - Haqbin, juris Rn. 50 zu Art. 20 Abs. 5 Aufnahme-RL), d.h. im Falle der Bedürftigkeit "müssen" lückenlos die Art. 17 Abs. 5 Aufnahme-RL genügenden Leistungen gewährt werden (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Mai 2020 - Rs. C-924/19 PPU und C-925/19 PPU - FMS u.a., juris Rn. 253 f.; Hruschka, in: Wollenschläger (Hrsg.), Europäischer Freizügigkeitsraum, EnzEuR Bd. 10, 2.

    Ähnlich wie nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 5. November 2019 - 1 BvL 7/16 -) ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union die Ausnahme von diesen Grundsätzen, nämlich eine partielle Unterdeckung des angemessenen Lebensstandards, nur unter strengen Voraussetzungen mit Art. 1 GRC vereinbar, nämlich nur soweit eine Unterdeckung sekundärrechtlich vorgesehen ist (z.B. die Sanktionen nach Art. 20 Aufnahme-RL) und das Verhältnismäßigkeitsprinzip gewahrt wird (EuGH, Urteil vom 12. November 2019 - Rs. C-233/18 - Haqbin).

    Im Rahmen des Verhältnismäßigkeitsprüfung markiert Art. 1 GRC nach der Rechtsprechung des EuGH eine absolute Untergrenze: Auch bei der Verhängung einer Sanktion ist es mit Art. 1 GRC unvereinbar, wenn der Betroffene in eine Situation extremer materieller Not gerät, die es ihm nicht erlaubt, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie etwa eine Unterkunft zu finden, sich zu ernähren, zu kleiden und zu waschen, und die seine physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder ihn in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre und zugleich einen Verstoß gegen Art. 4 GRC darstellte (vgl. EuGH, Urteil vom 12. November 2019 - Rs. C-233/18 - Haqbin, juris Rn. 46).

  • BVerfG, 05.11.2019 - 1 BvL 7/16

    Sanktionen zur Durchsetzung von Mitwirkungspflichten bei Bezug von

    Auszug aus LSG Hessen, 13.04.2021 - L 4 AY 3/21
    Art. 1 Abs. 1 GG begründet diesen Anspruch; das Sozialstaatsgebot des Art. 20 Abs. 1 GG erteilt dem Gesetzgeber den Auftrag, ein menschenwürdiges Existenzminimum tatsächlich zu sichern (BVerfGE 125, 175 ; 132, 134 ; 137, 34 ; BVerfGE 142, 353, ; BVerfG, Urteil vom 5. November 2019 - 1 BvL 7/16 -, Rn. 118).

    Der Gesetzgeber kann auch weder für einen internen Ausgleich noch zur Rechtfertigung einer Leistungsminderung auf die Summen verweisen, die in der pauschalen Berechnung der Grundsicherungsleistungen für die soziokulturellen Bedarfe veranschlagt werden, denn die physische und soziokulturelle Existenz werden durch Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG einheitlich geschützt (BVerfG, Urteil vom 5. November 2019 - 1 BvL 7/16 -, Rn. 119, juris).

    Ähnlich wie nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 5. November 2019 - 1 BvL 7/16 -) ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union die Ausnahme von diesen Grundsätzen, nämlich eine partielle Unterdeckung des angemessenen Lebensstandards, nur unter strengen Voraussetzungen mit Art. 1 GRC vereinbar, nämlich nur soweit eine Unterdeckung sekundärrechtlich vorgesehen ist (z.B. die Sanktionen nach Art. 20 Aufnahme-RL) und das Verhältnismäßigkeitsprinzip gewahrt wird (EuGH, Urteil vom 12. November 2019 - Rs. C-233/18 - Haqbin).

  • BVerfG, 09.02.2010 - 1 BvL 1/09

    Hartz IV - Regelleistungen nach SGB II ("Hartz IV-Gesetz") nicht verfassungsgemäß

    Auszug aus LSG Hessen, 13.04.2021 - L 4 AY 3/21
    Art. 1 Abs. 1 GG begründet diesen Anspruch; das Sozialstaatsgebot des Art. 20 Abs. 1 GG erteilt dem Gesetzgeber den Auftrag, ein menschenwürdiges Existenzminimum tatsächlich zu sichern (BVerfGE 125, 175 ; 132, 134 ; 137, 34 ; BVerfGE 142, 353, ; BVerfG, Urteil vom 5. November 2019 - 1 BvL 7/16 -, Rn. 118).

    Werden hinsichtlich bestimmter Personengruppen unterschiedliche Methoden zugrunde gelegt, muss dies sachlich zu rechtfertigen sein (vgl. BVerfGE 125, 175 ).

    Zwar ist es hiernach nicht zu beanstanden, zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz anerkannte Sozialleistungen in Orientierung an der Bedürftigkeit der Betroffenen pauschal um Einsparungen zu kürzen, die im familiären häuslichen Zusammenleben typisch sind (vgl. BVerfGE 125, 175 ; BVerfGE 137, 34 ; BVerfG, Beschluss vom 27. Juli 2016 - 1 BvR 371/11 -, BVerfGE 142, 353, zitiert nach juris Rn. 52).

  • BVerfG, 18.07.2012 - 1 BvL 10/10

    "Asylbewerberleistungsgesetz/Grundleistungen"

    Auszug aus LSG Hessen, 13.04.2021 - L 4 AY 3/21
    Art. 1 Abs. 1 GG begründet diesen Anspruch; das Sozialstaatsgebot des Art. 20 Abs. 1 GG erteilt dem Gesetzgeber den Auftrag, ein menschenwürdiges Existenzminimum tatsächlich zu sichern (BVerfGE 125, 175 ; 132, 134 ; 137, 34 ; BVerfGE 142, 353, ; BVerfG, Urteil vom 5. November 2019 - 1 BvL 7/16 -, Rn. 118).

    Falls der Gesetzgeber bei der Festlegung des menschenwürdigen Existenzminimums die Besonderheiten bestimmter Personengruppen berücksichtigen will, ist eine Differenzierung möglich, sofern deren Bedarf an existenznotwendigen Leistungen von dem anderer Bedürftiger signifikant abweicht und dies folgerichtig in einem inhaltlich transparenten Verfahren anhand des tatsächlichen Bedarfs gerade dieser Gruppe belegt werden kann (BVerfGE 132, 134 ).

    Wegen des auch im Unionsrecht angelegten Bedarfsdeckungsgrundsatzes hält der Senat auch solche Differenzierungen für gerechtfertigt, die gerade die abweichende Bedarfssituation von Schutzsuchenden betreffen, vergleichbar dem o.g., vom Bundesverfassungsgericht in BVerfGE 132, 134 konkretisierten Maßstab.

  • SG Hannover, 20.12.2019 - S 53 AY 107/19

    Gewährung von Leistungen für Asylbewerber in Höhe der Bedarfssätze bei Einführung

    Auszug aus LSG Hessen, 13.04.2021 - L 4 AY 3/21
    Dass auch Notunterkünfte, in denen regelmäßig eine behelfsmäßige Unterbringung ohne jeden Synergieeffekt für die Bewohner(innen) erfolgt und die sich nach allen Erfahrungen nicht für eine dauerhafte oder längere Unterbringung eignen, einbezogen werden, erschließt sich ebenfalls nicht" (vgl. dazu auch SG Hannover, Beschluss vom 20. Dezember 2019 - S 53 AY 107/19 -, Rn. 10, juris; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 10. Juni 2020 - L 9 AY 22/19 B ER-, juris, Rn. 17 ff.).

    Auch diese Annahme zeigt, dass der Gesetzgeber bei der Annahme fehlgeht, der Beschluss vom 27. Juli 2016 stelle einen Maßstab auf, der den hier in Rede stehenden Regelungen Verfassungskonformität attestiert (so u.a. auch SG Hannover, Beschluss vom 20. Dezember 2019 - S 53 AY 107/19 -, juris Rn. 21).

    (2) Unterstellt der Senat für die weitere Prüfung die Verfassungswidrigkeit einer wortlautgetreuen Auslegung der genannten Vorschriften, so erscheint es nicht ausgeschlossen, dass die genannten Regelungen einer verfassungskonformen Auslegung dahingehend zugänglich sind, dass sie im Wege der teleologischen Reduktion (ergebnisgleich: ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal) nicht auf Wohnsituationen Anwendung finden, in denen die Betroffenen nicht tatsächlich mit zumindest einer Person zusammen wirtschaften (so LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 10. Juni 2020 - L 9 AY 22/19 B ER - juris Rn. 19; SG Berlin, Beschluss vom 19. Mai 2020 - S 90 AY 57/20 ER - juris Rn. 28 ff. - zumindest während der COVID-19- Pandemie; SG Bremen, Beschluss vom 3. Juli 2020 - S 39 AY 55/20 ER -, juris; SG Landshut, Urteil vom 14. Oktober 2020 - S 11 AY 39/20 -, juris; SG Marburg, Beschluss vom 28. August 2020 - S 9 AY 20/20 ER - juris Rn. 58 ; SG München, Beschluss vom 10. Februar 2020 - S 42 AY 82/19 ER - juris Rn. 56 f.; vgl. auch Frerichs in jurisPK-SGB XII, 3. Aufl. 2020, § 3a AsylbLG Rn. 44; im Ergebnis auch (u.a. im Wege Folgenabwägung): Sächsisches LSG, Beschluss vom 23. März 2020 - L 8 AY 4/20 B ER - juris Rn. 38; SG Frankfurt am Main, Beschluss vom 14. Januar 2020 - S 30 AY 26/19 ER -, juris; SG Hannover, Beschluss vom 20. Dezember 2019 - S 53 AY 107/19 -, juris; SG Kassel, Beschluss vom 13. Juli 2020 - S 12 AY 20/20 ER).

  • BSG, 08.02.2007 - B 9b AY 1/06 R

    Asylbewerberleistung - Sozialhilfe nach längerer Aufenthaltsdauer -

    Auszug aus LSG Hessen, 13.04.2021 - L 4 AY 3/21
    Seit der Entscheidung des BSG vom 8. Februar 2007 - B 9b AY 1/06 R - gelte, dass laufende Leistungen im Zweifel durch Dauerverwaltungsakt erlassen würden.

    Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der der Senat folgt, kann der objektive Regelungsgehalt eines Bescheids im Bereich des AsylbLG zeitlich auf einen Monat beschränkt sein, wenn die Bewilligung z.B. "ab dem 1. Juli 2003" bewilligt, die Bewilligung aber auf den Monat beschränkt mit dem folgenden Zusatz versehen ist: "Werden aufgrund gleich gebliebener Verhältnisse Leistungen für künftige Zeiträume durch Überweisung bewilligt, entsprechen die Berechnung und Festsetzung der Einzelansprüche denen des vorliegenden Bescheides" (BSG, Urteil vom 17. Juni 2008 - B 8/9b AY 1/07 R, Rn. 11; mit der die Rechtsauffassung aus BSG, Urteil vom 8. Februar 2007 - B 9b AY 1/06 R - teilweise aufgegeben wurde).

    Soweit das vom Antragsgegner zitierte Urteil des Bundessozialgerichts vom 8. Februar 2007 - B 9b AY 1/06 R - in diese Richtung verstanden werden könnte, hat der 8. Senat des Bundessozialgerichts inzwischen in einer Reihe von Entscheidungen (siehe oben), beginnend mit BSG, Urteil vom 17. Juni 2008 - B 8/9b AY 1/07 R, Rn. 11 weitere Präzisierungen vorgenommen.

  • EuGH, 27.02.2014 - C-79/13

    Die Geldleistung, die Asylbewerbern gewährt wird, muss sie in die Lage versetzen,

    Auszug aus LSG Hessen, 13.04.2021 - L 4 AY 3/21
    Auch der Gerichtshof der Europäischen Union leitet wesentliche Elemente eines Anspruchs auf Sicherung des angemessenen Lebensstandards aus der Menschenwürdegarantie her (vgl. auch EuGH, Urteil vom 12. November 2019 - Rs. C-233/18 - Haqbin, juris Rn. 46): Aus Nr. 11 der Erwägungsgründe, wonach u.a. Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern festgelegt werden sollen, die diesen im Normalfall ein menschenwürdiges Leben ermöglichen, folgt, dass die Höhe der finanziellen Unterstützung für ein menschenwürdiges Leben ausreichen muss (EuGH, Urteil vom 27. Februar 2014, Rs. C-79/13 - Saciri, juris Rn. 39 f. zur Vorgängervorschrift).

    Zudem stehen die allgemeine Systematik, der Zweck der Aufnahme-RL und das Gebot nach Art. 1 GRC, die Menschenwürde zu achten und zu schützen, dem entgegen, dass einem Asylbewerber, und sei es auch nur vorübergehend, der mit den in dieser Richtlinie festgelegten Mindestnormen verbundene Schutz entzogen wird (EuGH, Urteil vom 27. Februar 2014, Rs. C-79/13 - Saciri, juris Rn. 35; vgl. Urteil vom 27. September 2012 - Cimade und GISTI -, juris Rn. 56, beide zur Vorläuferrichtlinie).

  • BVerfG, 23.07.2014 - 1 BvL 10/12

    Sozialrechtliche Regelbedarfsleistungen derzeit noch verfassungsgemäß

    Auszug aus LSG Hessen, 13.04.2021 - L 4 AY 3/21
    Art. 1 Abs. 1 GG begründet diesen Anspruch; das Sozialstaatsgebot des Art. 20 Abs. 1 GG erteilt dem Gesetzgeber den Auftrag, ein menschenwürdiges Existenzminimum tatsächlich zu sichern (BVerfGE 125, 175 ; 132, 134 ; 137, 34 ; BVerfGE 142, 353, ; BVerfG, Urteil vom 5. November 2019 - 1 BvL 7/16 -, Rn. 118).

    Zwar ist es hiernach nicht zu beanstanden, zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz anerkannte Sozialleistungen in Orientierung an der Bedürftigkeit der Betroffenen pauschal um Einsparungen zu kürzen, die im familiären häuslichen Zusammenleben typisch sind (vgl. BVerfGE 125, 175 ; BVerfGE 137, 34 ; BVerfG, Beschluss vom 27. Juli 2016 - 1 BvR 371/11 -, BVerfGE 142, 353, zitiert nach juris Rn. 52).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 09.07.2020 - L 8 AY 52/20

    Vorläufige Gewährung höherer Leistungen nach dem AsylbLG; Rechtsmissbräuchliches

    Auszug aus LSG Hessen, 13.04.2021 - L 4 AY 3/21
    In Konkretisierung seiner bisherigen ständigen Rechtsprechung (dazu zuletzt Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2020 - L 4 AY 22/20 B ER -, juris Rn. 15) geht der Senat für den Fall einer mit einem Widerspruch angegriffenen monatsweisen Bewilligung, bei der die Folgemonate nach § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens werden (Senatsurteil vom 22. Juli 2020 - L 4 AY 8/17 -, juris Rn. 36 ; BSG, Urteil vom 17. Juni 2008 - B 8 AY 11/07 R -, juris, Rn. 10; vgl. auch BSG, Urteil vom 14. April 2011 - B 8 SO 12/09 R -, SozR 4-3500 § 82 Nr. 7; zuletzt BSG, Urteil vom 9. Dezember 2016 - B 8 SO 14/15 R -, juris Rn. 11), dann von einem 12-Monats-Zeitraum aus, wenn zum Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde noch nicht über den Widerspruch entschieden worden ist (im Erg. auch LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 9. Juli 2020 - L 8 AY 52/20 B ER -, juris Rn. 15 m.w.N.).

    Allerdings hat sich der 8. Senat des LSG Niedersachen-Bremen trotz erheblicher Zweifel an der Verfassungskonformität von § 3a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 b) AsylbLG, § 3a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 b) AsylbLG mit beachtlichen Argumenten gegen die Möglichkeit der verfassungskonformen Auslegung gewandt (Beschluss vom 9. Juli 2020 - L 8 AY 52/20 B ER -, juris Rn. 30): "Die Vorschriften stellen - in Abgrenzung zu einem Leben in einer Wohnung - auf eine gemeinschaftliche Unterbringung ab, ohne dass sie eine gemeinschaftliche Haushaltsführung voraussetzen.

  • LSG Mecklenburg-Vorpommern, 10.06.2020 - L 9 AY 22/19

    Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz - Regelungsanordnung -

  • SG Landshut, 14.10.2020 - S 11 AY 39/20

    Anspruch auf Gewährung sog. Analogleistungen

  • LSG Baden-Württemberg, 13.02.2020 - L 7 AY 4273/19
  • LSG Berlin-Brandenburg, 02.03.2020 - L 15 AY 2/20
  • BSG, 17.06.2008 - B 8/9b AY 1/07 R

    Asylbewerberleistung - Analogleistung - rechtsmissbräuchliche Beeinflussung -

  • EuGH, 14.05.2020 - C-924/19

    Die Verwahrung von Asylbewerbern bzw. Drittstaatsangehörigen, die Gegenstand

  • EuGH, 17.04.2018 - C-414/16

    Das Erfordernis, dass Bewerber um eine bei der Kirche zu besetzende Stelle einer

  • EuGH, 19.01.2010 - C-555/07

    DER GERICHTSHOF BEKRÄFTIGT DAS VERBOT DER DISKRIMINIERUNG WEGEN DES ALTERS UND

  • EuGH, 22.11.2005 - C-144/04

    DER GERICHTSHOF FESTIGT DEN SCHUTZ DER ARBEITNEHMER IN BEZUG AUF

  • BVerfG, 17.11.1992 - 1 BvL 8/87

    Einkommensanrechnung

  • BVerfG, 27.03.2012 - 2 BvR 2258/09

    Ausschluss der Anrechnung von Maßregelvollzugszeiten auf verfahrensfremde

  • BSG, 14.04.2011 - B 8 SO 12/09 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung -

  • BVerfG, 06.08.2014 - 1 BvR 1453/12

    Nichtannahmebeschluss: Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Bedürftigkeit im

  • BSG, 17.06.2008 - B 8 AY 11/07 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Widerspruchsverfahren - Streitgegenstand -

  • BSG, 25.10.2018 - B 7 AY 1/18 R

    Anspruch auf Asylbewerberleistungen

  • BSG, 09.12.2016 - B 8 SO 14/15 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Statthaftigkeit der Berufung -

  • BVerfG, 16.06.1987 - 1 BvL 4/84

    Freibetrag - Ehegatte - Unterhaltspflicht - Bedürftigkeitsprüfung -

  • BVerfG, 01.10.2020 - 1 BvR 1106/20

    Verfassungsbeschwerde bezüglich der Höhe von Asylbewerberleistungen für in

  • SG Berlin, 19.05.2020 - S 90 AY 57/20

    Asylbewerberleistung - Grundleistung - Bedarfssatz - Unterbringung in einer

  • LSG Sachsen, 23.03.2020 - L 8 AY 4/20
  • SG München, 10.02.2020 - S 42 AY 82/19

    Teleologische Reduktion der Anspruchseinschränkung nach dem

  • SG Frankfurt/Main, 14.01.2020 - S 30 AY 26/19

    AsylbLG-Bedarfsstufe 1 statt 2 in Gemeinschaftsunterkünften

  • LSG Hessen, 06.10.2020 - L 4 AY 22/20

    1. Ein Anspruch nach § 3 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 3a Abs. 1 Nr. 3 b) AsylbLG auf

  • LSG Hessen, 22.07.2020 - L 4 AY 8/17

    Asylbewerberleistungsrecht

  • SG Marburg, 28.08.2020 - S 9 AY 20/20

    Asylbewerberleistungsrecht, Sozialhilferecht

  • SG Landshut, 16.12.2016 - S 11 AY 74/16

    Einfache bereitstellung von WLAN in Erstaufnahmeeinrichtung reicht nicht zur

  • SG Bremen, 03.07.2020 - S 39 AY 55/20
  • SG Kassel, 13.07.2020 - S 12 AY 20/20

    Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz auf der Grundlage der

  • BSG, 27.05.2014 - B 8 SO 26/12 R

    Sozialhilfe - Hilfe bei Krankheit - Leistungsbewilligung durch den

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 12.09.2019 - L 8 AY 12/19

    Vorläufige Leistungen nach dem AsylbLG; Analog-Leistungen anstelle von

  • LSG Berlin-Brandenburg, 11.05.2012 - L 20 AS 647/12

    Sozialgerichtliches Verfahren: Voraussetzung der Zulässigkeit einer Beschwerde im

  • LSG Hessen, 23.03.2017 - L 4 SO 37/17
  • LSG Hessen, 23.03.2017 - L 4 SO 36/17
  • LSG Hessen, 18.06.2019 - L 4 SO 107/19
  • LSG Hessen, 21.09.2018 - L 4 AY 10/18
  • SG Frankfurt/Main, 26.04.2022 - S 30 AY 8/22

    AslybLG

    Ein gemeinsames Wirtschaften mit den übrigen Bewohnern der Einrichtung finde tatsächlich nicht statt (vgl. HLSG, Beschluss vom 13.04.2021, L 4 AY 3/21 B ER).

    Dieser Bewertung schloss sich das Hessische Landessozialgericht an, in dem Zweifel, ob die methodischen Grenzen der verfassungskonformen Auslegung überschritten werden, im einstweiligen Rechtsschutz zurückstellte (Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 13. April 2021 - L 4 AY 3/21 B ER -, Rn. 55, juris) und ausführte: "Das Ziel von § 3a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 b) AsylbLG, § 3a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 b) AsylbLG und § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 AsylbLG ist es gerade, etwaige finanzielle Vorteile von zusammenlebenden Personen einzubeziehen.

    Es verbleiben auch nach verfassungskonformer Auslegung hinreichende Anwendungsfälle für die Regelung" (Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 13. April 2021 - L 4 AY 3/21 B ER -, Rn. 53, juris).

    Zweifel gingen zu Lasten des Leistungsträgers nach dem AsylbLG (Träger der objektiven Beweislast)" (Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 13. April 2021 - L 4 AY 3/21 B ER -, Rn. 51, juris).

  • LSG Hessen, 20.09.2021 - L 4 AY 26/21
    Dem SGB XII sei damit auch unter Berücksichtigung der vom Senat vertretenen unionsrechtlichen Auslegung der streitentscheidenden Normen des AsylbLG (vgl. Beschluss des Senats vom 13. April 2021, L 4 AY 3/21 B ER) die Anrechnung von "Einsparungen" nicht fremd.

    Inhaltlich sei bezüglich der vorläufigen Leistungsgewährung an die Antragstellerin auf die Beschlüsse des Senats vom 13. April 2021, L 4 AY 3/21 B ER und vom 9. Juni 2021, L 4 AY 5/21 B ER hinzuweisen.

    Vorliegend führt der Anwendungsvorrang von Art. 1 und 20 der Grundrechtecharta der Europäischen Union (GRC) i.V.m. Art. 17 Abs. 2 und Abs. 5 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahme-RL) zur Anwendung zur Regelbedarfsstufe 1. Zur Begründung verweist der Senat auf die detaillierten Darlegungen in den Senatsentscheidungen vom 13. April 2021, L 4 AY 3/21 B ER und vom 9. Juni 2021, L 4 AY 5/21 B ER.

    Zur Begründung verweist der Senat erneut auf die detaillierten Darlegungen in dem Rechtsstreit L 4 AY 3/21 B ER - juris -.

  • SG Gießen, 06.07.2021 - S 18 AY 23/21
    Dem SGB XII sei damit auch unter Berücksichtigung der vom Senat vertretenen unionsrechtlichen Auslegung der streitentscheidenden Normen des AsylbLG (vgl. Beschluss des Senats vom 13. April 2021, L 4 AY 3/21 B ER) die Anrechnung von "Einsparungen" nicht fremd.

    Inhaltlich sei bezüglich der vorläufigen Leistungsgewährung an die Antragstellerin auf die Beschlüsse des Senats vom 13. April 2021, L 4 AY 3/21 B ER und vom 9. Juni 2021, L 4 AY 5/21 B ER hinzuweisen.

    Vorliegend führt der Anwendungsvorrang von Art. 1 und 20 der Grundrechtecharta der Europäischen Union (GRC) i.V.m. Art. 17 Abs. 2 und Abs. 5 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahme-RL) zur Anwendung zur Regelbedarfsstufe 1. Zur Begründung verweist der Senat auf die detaillierten Darlegungen in den Senatsentscheidungen vom 13. April 2021, L 4 AY 3/21 B ER und vom 9. Juni 2021, L 4 AY 5/21 B ER.

    Zur Begründung verweist der Senat erneut auf die detaillierten Darlegungen in dem Rechtsstreit L 4 AY 3/21 B ER - juris -.

  • LSG Bayern, 18.05.2021 - L 8 AY 122/20

    Anspruch Alleinstehender in Gemeinschaftsunterkünften auf Gewährung sog.

    Angesichts dieses Ergebnisses kann offen gelassen werden, ob darüber hinaus auch Art. 17 der RL 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 (RL 2013/33/EU) einer Anwendung von § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 AsylbLG entgegensteht (so HessLSG, Beschluss vom 13.04.2021 - L 4 AY 3/21 B ER - juris).
  • LSG Hessen, 23.06.2022 - L 4 AY 13/22

    Asylbewerberleistungsrecht

    Zweifel gingen zu Lasten des Leistungsträgers nach dem AsylbLG (Träger der objektiven Beweislast) (Hinweis auf: Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 13. April 2021 - L 4 AY 3/21 B ER -, Rn. 51, juris).

    Wie das Sozialgericht insoweit zutreffend in dem nur durch den Antragsteller mit der Beschwerde angefochtenen Beschluss ausgeführt hat, sind - unter Zurückstellung von Zweifeln hinsichtlich des Überschreitens der methodischen Grenzen der verfassungskonformen Auslegung im einstweiligen Rechtsschutz - § 3a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 b) AsylbLG, § 3a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 b) AsylbLG und § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 AsylbLG verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass im Einzelfall zu prüfen ist, ob eine tatsächliche oder nachweisbare finanzielle Beteiligung an der gemeinsamen Haushaltsführung im Sinne der Regelbedarfsstufe 2 im Sinne der Konzeption des RBEG gegeben ist (vgl. hierzu ausführlich Senatsbeschluss vom 13. April 2021 - L 4 AY 3/21 B ER -, juris).

  • LSG Hessen, 09.12.2021 - L 4 SO 246/21

    Sozialhilfe, Prozessrecht

    Der Senat braucht nicht zu klären, welcher Zeitraum bei der Berechnung der Beschwer bei einer Leistungsbewilligung über ein Jahr im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu Grunde zu legen ist (vgl. zur Problematik bei der Bewilligungspraxis nach dem AsylbLG Senatsbeschluss vom 13. April 2021 - L 4 AY 3/21 B ER -, juris Rn. 22).
  • SG Gelsenkirchen, 08.04.2021 - S 32 AY 30/20
    Die Vorschrift des § 3a Abs. 1 Nr. 2 b Asylbewerberleistungsgesetz kann nur aufgrund verfassungskonformer Auslegung als mit dem Grundrecht auf Gewährung des menschenwürdigen Existenzminimums nach Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz i.V.m. Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz angesehen werden, wenn die Bedarfsstufe 2 als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal die tatsächliche und nachweisbare gemeinschaftliche Haushaltsführung des Leistungsberechtigten mit anderen in der Sammelunterkunft Untergebrachten voraussetzt (vgl. Frerichs, in juris PK - SGB XII, 3. Aufl. 2020, § 3a, Rz. 44; LSG Mecklenburg-Vorpommern, a.a.O.; Hessisches LSG v. 16.04.2021 - L 4 AY 3/21 B ER - juris Rn. 38; SG München v. 10.02.2020, S 42 AY 82/19 ER; SG Landshut v. 28.01.2020 - S 11 AY 3/20 ER; SG Hannover v. 20.12.2019, S 53 AY 107/19; SG Bremen v. 03.07.2020 - S 39 AY 55/20 ER; SG Marburg v. 28.08.2020 - S 9 AY 20/20 ER).
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